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SATZUNG

SATZUNG

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Der aktuellen Satzung vorangestellt sei das Vorwort zur ersten Satzung des Vereins aus dem Jahre 1946, um die grundlegenden Gedanken der Vereinsgründer in Erinnerung zu behalten:

Vertrauend auf die Symbolkraft einer Stätte, die durch die Jahrhunderte die anziehende und ausstrahlende Mitte der Kultur des Landes war, hat sich ein am Sinn unserer Tage unbeirrter Kreis von Menschen als „Freunde der Residenz“ zusammengefunden. Er will inmitten unserer zerstörten Stadt und unseres gedemütigten Landes jedem, der bereit ist, eine heile Stätte erhalten, in der er die unverlierbare Wahrheit und Schönheit zu finden vermag. In Zusammenkunft und Begegnung wird der Kreis der Freunde sich des einigenden Sinnes unserer Tage gewiss und tritt mit eigener oder seiner Absicht gemäßer Hervorbringung vor alle. Es geht den „Freunden der Residenz“ nicht darum, die Formen eines früheren Bildungsbetriebes zu erneuern. In einer mit den Zeiten gesicherten Kulturbesitzes unvergleichbaren Situation sollen mit umso unbedingterem Vertrauen auf die Macht des Geistes und mit wachem Gewissen für die Not unserer Zeit die Werke gefördert werden, die im Neuen eine Notwendigkeit und notwendende Kraft besitzen. Es soll vom überlieferten Gut bewahrt und dargestellt werden, was in unserer Stunde wirksam geblieben ist und will, wo ein Neues gültigen Ausdruck gefunden hat, ihm so zur Sprache verhelfen, dass es allen gehört. Sosehr das, was an Rede und Schrift, Bild und Musik, an Feier, Spiel und Werk, nicht zuletzt an sozialem Hilfswerk aus diesem Kreise hervorkommt, das unverwechselbare Gepräge der „Freunde der Residenz“ tragen soll, so folgt dies alles keinem fest umrissenen Programm irgendeiner sich ausscheidenden geistigen, gesellschaftlichen oder politischen Bindung. Es sucht, wo es denkende Bemühung gibt, die Wahrheit und wo es um Kunst geht, den Wert. Das ist sein einziger Grundsatz. Der Kreis der „Freunde der Residenz“ ist unpolitisch. Er kennt und will aber die eine Politik des Geistes, die Gesittung, Wahrheit und Schönheit zu ihrer unveräußerlichen und gottgewollten Macht verhilft.

In diesem Streben vereinigen sich treu bewahrende und mutig erneuernde Kräfte, verbindet sich die Liebe zum Nahen und Heimatlichen der Pflege dessen, was der ganzen Menschheit gehört. Was sich an bayrischer Stammesart hier zeigen wird, tritt nicht in Gegensatz zu einer anderen deutschen. Deutsche Kunst findet seine Pflege als ein Besitz, dessen die ganze Menschheit nicht entraten kann. Im Gefühl der eigenen Würde, die es zu bewahren gilt, seien die Stimmen anderer Völker gehört.
Indem die eigene Art sich mit ihren besten Kräften darlebt, sei dem Frieden und der Menschlichkeit gedient.

Der Bereich der Auswirkung der „Freunde der Residenz“ wird nicht auf seine bisherige Wirksamkeit beschränkt bleiben. Es gilt, den sich wandelnden Bedürfnissen zu genügen. Was die „Freunde der Residenz“ heute schon darstellen, hat sich durch das eigene geistige Gewicht ausgebreitet und ist in gemeinsamem Schicksal gewachsen. Was weiterhin geschieht, wird nicht willkürlich organisiert, sondern folgt dem Wachstum der eigenen Kraft. Die „Freunde der Residenz“ werben für sich nur durch die Sache selbst. Die Mittel, die sie erwerben, dienen wieder der Sache. Die Ordnung, in die sie sich als Körperschaft gliedern, entspringt dem Gesetz der Sache.

Der engere Kreis sind nicht Mitglieder, sondern Freunde mit allem, was dieses Wort besagt.

 

Satzung des gemeinnützigen Vereins Freunde der Residenz e.V.

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§ 1 Name und Sitz

(1) Der Verein führt den Namen Freunde der Residenz e.V. (*)

(2) Der Sitz des Vereins ist München.

§ 2 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3 Zweck des Vereins

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Zweck des Vereins ist die Förderung der Instandsetzung, der Instandhaltung und der Verschönerung der Bauten und Anlagen der Münchner Residenz und des zugehörigen Inventars, aber auch sonstiger kulturhistorisch bedeutender Bauten und Anlagen samt Inventar im Bereich der Bayerischen Verwaltung der Schlösser, Gärten und Seen sowie die Förderung von Kunst und Kultur in diesem Rahmen.

(3) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Unterstützung von Instandhaltungsmaßnahmen, Renovierungs- und Verschönerungsprojekten an den Bauten und Anlagen sowie des Inventars der Münchner Residenz, aber auch an anderen Bauten und Anlagen samt Inventar im Bereich der Bayerischen Verwaltung der Schlösser, Gärten und Seen. Hierzu pflegt der Verein einen engen Kontakt und regen Austausch mit der Bayerischen Verwaltung der Schlösser, Gärten und Seen.

(4) Des Weiteren wird der Satzungszweck verwirklicht durch Förderung der Kunst und Kultur in Bayern, insbesondere durch Führungen, musikalische und andere Veranstaltungen, Ausstellungen, Besichtigungsfahrten, didaktischen Programmen sowie Publikationen.

§ 4 Selbstlose Tätigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 5 Mittelverwendung

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 6 Verbot von Begünstigungen

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 7 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Vereinsmitglieder können natürliche Personen, juristische Personen sowie Personenvereinigungen aller Art werden.

(2) Der Antrag auf Mitgliedschaft ist in schriftlicher oder in elektronischer Form an den Vorstand zu stellen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet

§ 9 Mitgliedsbeitrag

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung.

§ 10 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

§ 11 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für

(2) Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens alle drei Jahre statt.

(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn

(4) Zuständig für die Einberufung der Mitgliederversammlung und die Festlegung der vorläufigen Tagesordnung ist das geschäftsführende Vorstandsmitglied. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstands, im Falle der Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet.

(5) Zur ordentlichen Mitgliederversammlung ist mit einer Frist von vier Wochen, zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Frist von zwei Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich oder per elektronischer Post zu laden. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsscheibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt einem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Adresse oder E-Mail-Adresse gerichtet war.

(6) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

(7) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.

(8) Bei Abstimmung entscheidet die einfache Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.

(9) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.

§ 12 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus mindestens drei Personen.

(2) Die Vorstandmitglieder müssen natürliche Personen und Vereinsmitglieder sein.

(3) Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Vorstandsmitglied während seiner Amtszeit aus, kann der übrige Vorstand für die restliche Dauer der Amtszeit ein neues Mitglied wählen.

(4) Der Vorstand wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden, einen stellvertretenden Vorsitzenden sowie ein geschäftsführendes Vorstandmitglied. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Vorstandmitglied ist einzelvertretungsberechtigt.

(5) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung sowie der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

(6) Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.

(7) Jedes Vorstandsmitglied ist ehrenamtlich tätig. Die Erstattung von Auslagen ist zulässig.

§ 13 Beirat

(1) Der Vorstand kann einen Beirat einrichten, der aus bis zu vier natürlichen Personen bestehen kann, die selbst Vereinsmitglieder sind.

(2) Die Mitglieder des Beirats unterstützen den Vorstand mit Rat und Tat, sind aber nicht zur Vertretung des Vereins berechtigt.

(3) Die Mitglieder des Beirats werden vom Vorstand auf die Dauer von längstens drei Jahren gewählt, wobei die Amtszeit mit der Wahl eines neuen Vorstandes endet.

(4) Die Mitgliedschaft im Beirat endet außer im Falle der Beendigung gemäß Absatz 3 durch

(5) Der Beirat kann an den Sitzungen des Vorstands teilnehmen, ist dabei aber nicht stimmberechtigt.

(6) Jedes Beiratsmitglied ist ehrenamtlich tätig. Die Erstattung von Auslagen ist zulässig.

§ 14 Beschlussfassung des Vorstands

(1) Der Vorstand soll mindestens einmal im Kalenderjahr eine Vorstandssitzung abhalten. Zu diesen Sitzungen lädt der Vorsitzende oder das geschäftsführende Vorstandsmitglied schriftlich, per Telefax oder per elektronischer Post ein. In Ausnahmefällen kann eine Vorstandssitzung auch telefonisch durchgeführt werden.

(2) Zu den Sitzungen sollen auch die Beiratsmitglieder eingeladen werden.

(3) Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden oder, wenn dieser nicht anwesend ist, die Stimme des Stellvertreters des Vorsitzenden den Ausschlag. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.

(4) Über den Inhalt der Vorstandssitzungen ist vom Vorsitzenden oder vom geschäftsführenden Vorstand ein Protokoll zu erstellen.

(5) Der Vorstand kann Beschlüsse auch im schriftlichen Umlaufverfahren, per Telefax oder per elektronischer Post fassen. Dabei müssen alle Vorstandsmitglieder dieser Art der Beschlussfassung zustimmen.

§ 15 Auflösung des Vereins und Satzungsänderung

(1) Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.

(2) Bei der Einberufung der Mitgliederversammlung ist die beabsichtigte Satzungsänderung oder die beabsichtigte Auflösung des Vereins mitzuteilen.

§ 16 Liquidation des Vereins

Die Liquidation obliegt dem Vorsitzenden zusammen mit dem geschäftsführenden Vorstandsmitglied. Beide sind einzelvertretungsberechtigt, außer es wird auf der Mitgliederversammlung zur Auflösung ausdrücklich etwas anderes beschlossen.

§ 17 Anfall des Vereinsvermögens

Bei Auflösung des Vereins bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt sein Vermögen an den Freistaat Bayern, welcher es der Bayerische Verwaltung der Schlösser, Gärten und Seen zur Verfügung zu stellen hat, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

 

(*) Alle Bezeichnungen, wurden in der Satzung aus Gründen der besseren Lesbarkeit einheitlich in der männlichen Schreibweise angeführt. Die Bezeichnungen gelten jedoch gleichermaßen auch in der weiblichen Form.

 

München, den 20.03.2018